SDS Info Geldwäscherei Was ist Geldwäscherei Die organisierte Kriminalität und Geldwäscherei ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftskriminalistik. Nach Wortlaut von Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) fallen unter den Tatbestand der Geldwäscherei sämtliche Handlungen, welche geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie man weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nicht erforderlich ist, dass die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte weiteren Verbrechen dienen. Geht es um ein im Ausland verübtes Delikt, ist massgebend, ob dieses nach Schweizerischem Recht als Verbrechen qualifiziert ist. Verbrechen sind die mit Zuchthaus, der schwersten Freiheitsstrafe, bedrohten Handlungen (Art. 9 StGB). Konkret handelt es sich um die Vermögensdelikte Betrug, Veruntreuung, Erpressung, Konkursverbrechen, Raum, Diebstahl sowie Hehlerei (die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Weiter zählen verbotene Handeln wie Drogen- oder Menschenhandel zu den Verbrechen, sowie die Bestechung von Schweizerischen und fremden Amtsträgern. Art. 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die mangelnde Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften und das Melderecht. Der Artikel impliziert, dass die Tat nur von Personen begangen werden kann, die sich berufsmässig mit Finanzgeschäften befassen. Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz (GwG)Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier. Das Geldwäschereigesetz (GwG) schafft für den gesamten Finanzsektor einen einheitlichen Standard der Sorgfaltspflichten, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden müssen. Es basiert auf dem Prinzip der Selbstregulierung, welche vom Bund kontrolliert wird. Das Geldwäschereigesetz (GwG) gilt seit dem 1. April 2000 ohne Einschränkung für alle Finanzintermediäre. Finanzintermediäre sind grob gesagt alle, die beruflich Finanztransaktionen für Drittpersonen ausführen. Eine genaue Definition der Finanzintermediäre findet sich im Art.2 Abs.2 und 3 GwG. Finanzintermediäre, welche nicht einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstehen, müssen seit 1. April 2000 entweder direkt dem Bund (Kontrollstelle für Geldwäscherei) oder einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO ) angehängt sein (vgl. Art. 12 und 13 GwG). Geldwäscherei und LebensversichererDie mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier. Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei finden sich in der Verordnung des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) über die Bekämpfung der Geldwäscherei. Rundschreiben, wie sie in der Bankenaufsicht üblich sind, sind beim BPV nicht die Regel. Die Vorschriften über die Geldwäscherei richten sich an die Lebensversicherer und nicht an die Kunden. Die Lebensversicherer stehen in direktem Kontakt mit dem Bundesamt für Privatversicherungen und benötigen daher keine weiteren externen Informationen. Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier.
Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier.
Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier.
Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier. Inland: Gegenüber Finanzintermediären, die sich nicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO )anschliessen, übernimmt die Kontrollstelle diejenigen Aufgaben, welche sonst Sache einer SRO sind: Konkretisierung der Sorgfaltspflichten, Aufsicht über deren Einhaltung, Durchführung von Kontrollen vor Ort und Verhängung von Sanktionen.
Der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kommt eine Relais- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden zu. Als spezialisierte Fachstelle ist MROS in der Lage, die wirklich geldwäschereiverdächtigen von den weniger substanziellen Sachverhalten zu unterscheiden und so eine effiziente Vorprüfung für die Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Als zentrale Spezialbehörde ist sie in der Lage, sich einen Überblick über die Methoden und Entwicklungen auf dem Gebiet der Geldwäscherei zu verschaffen, die Bedrohungssituation zu analysieren und die Finanzintermediäre, die Aufsichtsinstanzen sowie die Strafverfolgungsbehörden kompetent zu informieren. Bedingungen für eine Meldung an die Behörde: Bei Zweifel: Abbruch der Geschäftsbeziehungen (Geldwäscherei-EBK Richtlinien EBK-RS 98/1) Bei Indizien/Wahrnehmung: Melderecht an die Strafbehörde (Art. 305ter StGB) Bei begründetem Verdacht: Meldepflicht an die Meldestelle (Art. 9 GwG)
Ausland:
Inland:
Die Gesamtübersicht per 31. März 2000 dokumentiert zum einen den enormen Zuwachs der bei MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) eingegangen Meldungen, und unterstreicht zum anderen die nach wie vor führende Stellung der Banken bei den betroffenen Finanzintermediären. Graphische Darstellungen zu den Perioden 1998/1999 und 1999/2000 veranschaulichen diese dominante Positionen der Banken. Die involvierten Beträge 1998/1999 erreichten eine Gesamtsumme von CHF 333'693'528. In der folgenden Periode 1999/2000 stieg dieser Wert um 448% auf insgesamt CHF 1'543'773'872 an. Die Graphik 'Deliktsarten' zeigt, welche kriminelle Vortat durch MROS zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Meldung vermutet wurde. (Quelle: 1. und 2. Rechenschaftsbericht der Meldestelle für Geldwäscherei) Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier.
Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Texte liegen im PDF-Format vor. Für Information zu PDF und Adobe® klicken Sie hier.
Ein Schema über den Regelablauf bei Meldungen findet sich auf Seite 65 des 2. Rechenschaftsberichtes der Meldestelle für Geldwäscherei 1999/2000. Eine Checkliste im Zusammenhand mit Verdachtsmeldungen Seite 64 des 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle für Geldwäscherei 1998/1999. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|